Die Personalnot in Krankenhäusern ist ein zunehmendes Problem, insbesondere auch beim ärztlichen Personal. Am Markt sind zahlreiche Ärztevermittlungsagenturen aktiv, so beispielsweise der Anbieter doc-for-rent.de, die Hays AG (Recruiting experts in Healthcare), die Kelly Outsourcing & Consulting Group (Germany) GmbH und viele andere. In den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Krankenhäusern und diesen Anbietern geht es zumeist um die Einsatzvereinbarung über die Vermittlung eines Vertretungsarztes oder um Provisionsvereinbarungen für die Vermittlung von Personal. Dabei spielt in der Praxis oft auch die Geltendmachung von Vertragsstrafen im Zusammenhang mit der Vermittlung medizinischen Personals eine Rolle.
In einem Fall, der die Ärztevermittlung doc-for-rent.de betraf, hat das Landgericht Wiesbaden zum dortigen Az. 8 O 34/21 entschieden, dass ein bereits im Jahr 2019 abgeschlossener Personalvermittlungsvertrag eine nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksame Regelung zur Vertragsstrafe enthielt. Hintergrund war die Tatsache, dass die Firma doc-for-rent.de einen Arzt an ein von unserer Kanzlei vertretenes Krankenhaus vermittelt hatte, wobei es hier später mit demselben Art zu einem erneuten Honorarvertrag kam, was dem, Anbieter nicht gemeldet wurde. Doc-for-rent.de nahm dies zum Anlass und forderte eine Vertragsstrafe, weil man über den neu abgeschlossenen Honorarvertrag nicht informiert worden sei.
Das Landgericht Wiesbaden folgte unserer Rechtsauffassung und hielt die von doc-for-rent.de verwendete Vertragsstrafenklausel als AGB für unwirksam nach § 307 Abs. 1 BGB und begründete dies weiter. Zu den wesentlichen Erwägungen des Gerichts wie folgt:
Die wesentlichen rechtlichen Erwägungen des Urteils lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Vertragsstrafenregelung:
Die Vertragsstrafenregelung in § 4.8 des Personalvermittlungsvertrags zwischen dem Kläger, einer Ärztevermittlungsagentur, und dem beklagten Krankenhaus wurde als unwirksam angesehen. Die Regelung sah vor, dass bei Vertragsschluss zwischen dem Krankenhaus und einem vermittelten Arzt ohne Kenntnis des Klägers eine Vertragsstrafe fällig wird.Unwirksamkeit der Klausel:
Das Gericht befand, dass die Klausel den Beklagten unangemessen benachteiligt und somit gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist. Insbesondere wurde kritisiert, dass die Klausel keine zeitliche Begrenzung aufweist und somit auch Jahre später noch Anwendung finden könnte.Transparenzgebot:
Das Gericht stellte fest, dass die Klausel zwar nicht gegen das Transparenzgebot verstößt, da die Begrifflichkeiten von Auftraggeber und Auftragnehmer eindeutig auszulegen sind, jedoch fehlt es an der notwendigen Bestimmtheit bezüglich der zeitlichen Reichweite der Vertragsstrafe.Fehlende Differenzierung:
Die Vertragsstrafenregelung differenziert nicht nach der Schwere eines etwaigen Verstoßes, was ebenfalls zu ihrer Unwirksamkeit beiträgt. Eine pauschale Sanktion ohne Berücksichtigung der Art, des Gewichts und der Dauer der Vertragsverstöße ist nicht zulässig.Ergebnis:
Aufgrund der Unwirksamkeit der Vertragsstrafenregelung wurde die Klage auf unseren Antrag hin abgewiesen, und der Kläger wurde zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits verurteilt.
Doc-for-rent legte gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden Berufung ein, wobei das Oberlandesgericht Frankfurt zum dortigen Az. 4 U3 115/21 die Berufung antragsgemäß zurückwies.
Es ergibt sich, dass im Zusammenhang mit der Vermittlung von Ärzten nicht immer alle Honorarklauseln, Provisionsklauseln oder Vertragsstrafenregelungen rechtswirksam sind. Kommt es also zu einem Streit zwischen einem Vermittler von ärztlichem Personal und einem Krankenhaus, dann kann es lohnen, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Wir beraten Krankenhäuser, Klinken und Arztpraxen in der Region zu sozialversicherungsrechtlichen und arbeitsrechtlichen Themen sowie im Bereich Healthcare. Wenden Sie sich gerne unverbindlich an uns. Ihre Ansprechpartner sind Frau Rechtsanwältin Dr. Dälken
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