Neue Zuständigkeit bei GOÄ-Honorarklagen für Ärzte und Krankenhäuser seit 01.01.2026: Landgerichte sind immer zuständig und es besteht Anwaltszwang (§ 71 Absatz 2 Nr. 9 GVG)
Klagen auf Zahlung ärztlicher Honorare nach der GOÄ sind nun unabhängig vom Streitwert ausschließlich vor den Landgerichten zu erheben und unterliegen dem Anwaltszwang. Das ist seit dem 01.01.2026 im neuen [...]



