Klagen auf Zahlung ärztlicher Honorare nach der GOÄ sind nun unabhängig vom Streitwert ausschließlich vor den Landgerichten zu erheben und unterliegen dem Anwaltszwang. Das ist seit dem 01.01.2026 im neuen § 71 Abs. 2 Nr. 9 GVG geregelt. Für Arztpraxen, MVZ und Krankenhäuser stehen wir als Ansprechpartner gerne zur Verfügung.

Durch das im Dezember 2025 verabschiedete Gesetz zur Anpassung der Zuständigkeitsregelungen in Zivilsachen sind für sämtliche Klagen auf Zahlung ärztlichen Honorars nach der GOÄ nun ausschließlich die Landgerichte zuständig – unabhängig von der Höhe des Streitwerts. Damit entfällt die bisherige Möglichkeit, kleinere Honorarforderungen vor den Amtsgerichten geltend zu machen, obgleich seit dem 01.01.2026 zugleich die Zuständigkeit der Amtsgerichte für Angelegenheiten mit einem Streitwert von bis zu 5.000,00 EUR auf nunmehr bis zu 10.000,00 EUR angehoben worden ist.

Für Ansprüche aus Heilbehandlungen gilt dagegen nun unabhängig vom Streitwert die ausschließliche sachliche Zuständigkeit der Landgerichte, so dass Anwaltszwang (§ 78 ZPO) gilt. Ärzte, Kliniken und Abrechnungsstellen können GOÄ-Forderungen daher nicht mehr selbst gerichtlich verfolgen, sondern müssen diese anwaltlich geltend machen.

Der Gesetzgeber begründet die neue Zuständigkeitszuweisung ausdrücklich damit, dass Honorarklagen einer spezialisierten gerichtlichen Zuständigkeit bedürften.

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