In den sozialen Medien gibt es immer wieder der Begriff “Medfluencer”. Doch was sind die sog. “Medfluencer”? Was möchten sie und was bewirken sie und als was geben sie sich aus? Ist dieses alles juristisch einwandfrei oder bewegen sich diese teilweise selbst ernannten “Doktoren” in einem juristischen Graubereich?
Mit diesen Fragen hat sich Fr. Dr. Kerstin Dälken beschäftigt. Vor einem Fachpublikum hat sie einen Vortrag gehalten und die wichtigsten Fragen gerade im Bezug auf einen evtl. vorhandenen juristischen “Graubereich” beantwortet.
Was sind “Medfluencer”?
“Medfluencer” sind Ärzte, Studenten, Apotheker oder auch Angehörige sonstiger Heilberufe, die in den sozialen Medien über medizinische Themen diskutieren oder auch Beauty- und Gesundheitstipps geben. Schon alleine diese “Diskussion” oder auch diese Tipps, die gegeben werden, könnten schon juristische Konsequenzen nach sich ziehen.
Es gibt “Medfluencer”, die sich als “Doc” bezeichnen. Damit assoziieren sie ein abgeschlossenes Medizinstudium oder auch eine vorhandene Approbation. Falls hier keine Approbation oder ein abgeschlossenes Medizinstudium vorliegt, steht hier bereits eine Verbrauchertäuschung im Raum. Diese Verbrauchertäuschung könnte strafbar nach §132a StGB sein, da ein Titel verwendet wird, der gar nicht erworben wurde.
Auch bei der Diskussion über Beauty- oder Gesundheitstipps bewegen sich diese “Medfluencer” zum Teil im juristischen Graubereich: Wenn online personalisiert Rat gegeben wird, könnte dieses als eine Heilbehandlung angesehen werden. Somit könnte dann ein Behandlungsvertrag abgeschlossen worden sein. An dieser Stelle stehen dann berufsrechtliche Verstöße sowie die volle Haftung bei Behandlungsfehlen im Raum. Ein Versicherungsschutz ist meisten bei den “Medfluencern” nicht vorhanden. Auch steht hier das Verbot eines kostenloses Beratungsgespräches im Raum. Diese kostenlosen Beratungsgespräche sind gemäß der MBO-Ä verboten.
Werbung durch “Medfluencer” – weitere juristische Graubereiche
Die “Medfluencer” werben zum Teil offen, aber auch versteckt für Medikamente, Nahrungsergänzungsmittel oder auch Medizinprodukte. Zudem wird zum Teil auch Werbung in eigener Sache durchgeführt. In den online Präsentationen werden oftmals Produkte beworben, ohne dass eine Kennzeichnung als “Werbung” durchgeführt wird.
In Rechtsgrundlagen wie dem UWG, dem HWG und der MBO-Ä werden die Zulässigkeiten und die Grenzen der Werbung im Gesundheitswesen geregelt. Diese Grundlagen beziehen sich auch auf das Werberecht für Ärzte und auch dem Schutz vor unlautbaren Praktiken, wie z. B. irreführender Werbung.
In §27 der MBO-Ä sind die spezifischen Regelungen für die Werbung ärztlicher Leistungen geregelt. Eine sachliche und angemessene Werbung ist hiernach erlaubt. Verboten ist allerdings die Fremdwerbung oder die generelle Werbung für Produkte und Arzneimittel. Auch sind anpreisende Werbungen (übertriebene oder auch reißerische Werbung) irreführende und vergleichende Werbung nach der MBO-Ä verboten. Eine irreführende Werbung ist eine Werbung, die auf unwahren Tatsachen beruht. Dieses könnte zutreffen, wenn z. B. von einem “Medfluencer” ein Heilversprechen abgegeben wird, welches wissenschaftlich nicht belegt ist.
Neben dem verbotenen Anpreisen ist auch eine “Wertreklame” verboten. Bei der “Wertreklame” wird einem Produkt ein Wert beigemessen, der völlig überhöht und nicht belegbar ist.
Bei Fragen zum Thema “Medfluencer” oder auch bei Fragen aus anderen medizinischen Bereichen, wenden Sie sich gerne unverbindlich an uns. Ihre Ansprechpartnerin ist Frau Rechtsanwältin Dr. Dälken.