In der aktuellen Ausgabe 14/2021 des juristischen Informationsdienstes juris AZO Insolvenzrecht (S. 3 ff.) äußert sich Rechtsanwalt Dälken zum Thema der Haftung des GmbH-Geschäftsführers in der Insolvenz der GmbH.
Zum Hintergrund des Beitrags: Zum 01.01.2021 wurde die Regelung des § 64 GmbHG gestrichen und durch § 15b InsO ersetzt. In § 15b InsO befinden sich seitdem die zuvor in verschiedenen gesellschaftsrechtlichen Normtexten verteilten Regelungen zu Zahlungsverboten bei haftungsbeschränkten Rechtsträgern im Zustand der Insolvenzreife. Während Einigkeit darüber besteht, dass jedenfalls für die nach Eintritt der Insolvenzreife vorgenommenen Zahlungen, die ab dem 01.01.2021 stattfinden, der neue § 15b InsO einschlägig ist, war unter Experten von Anfang an umstritten, wie eigentlich mit den „Altfällen“ zu verfahren ist, also mit solchen „verbotenen Zahlungen“, die bereits im Jahr 2020 oder früher vorgenommen worden sind.
Der Beitrag erläutert, welche Haftungsnorm in Altfällen einschlägig ist und geht auch auf die vom Gesetzgeber angestoßene Klarstellung in Art. 103m EGInsO ein.
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>Herr Rechtsanwalt Florian Dälken, Fachanwalt für Insolvenzrecht