Viele niedergelassene Ärzte operieren ihre eigenen Patienten in einer Klinik. Dass sie dabei medizinisch eigenverantwortlich handeln, schützt sie jedoch nicht automatisch vor einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung bei dem Betreiber der Klinik. Das verdeutlicht das Urteil des Bundessozialgerichts vom 5. März 2026 (B 12 BA 17/23 R).

Dr. Kerstin Dälken Medizinrecht

Bundesweite Beratung für Arzte und Krankenhäuser: Rechtsanwältin Dr. Kerstin Dälken

Im entschiedenen Fall operierte ein Facharzt seine Patienten in einer Privatklinik. Die Klinik stellte OP, Material und Personal bereit. Nach einem abschließenden Patientenkontakt im Aufwachraum übernahmen Klinikärzte die weitere stationäre Versorgung. Das Bundessozialgericht bestätigte eine abhängige Beschäftigung und die Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Ausschlaggebend war die Einbindung des Arztes in die Behandlungsorganisation und Abrechnungsstruktur der Klinik. Eigene Patientenkontakte, fachliche Weisungsfreiheit und eine teilweise Abrechnung über die eigene Praxis konnten diese Eingliederung nicht aufwiegen. Auch der Abzug von Nutzungskosten für die Klinik ließ im konkreten Fall kein maßgebliches Unternehmerrisiko entstehen.

Für Ärzte und Kliniken kommt es deshalb auf das gesamte Kooperationsmodell an: Wer schuldet dem Patienten welche Behandlung? Wer verantwortet die stationäre Betreuung und den Bereitschaftsdienst? Wer entscheidet über OP-Kapazitäten, Personal und Vergütung? Entscheidend ist, wie die Zusammenarbeit tatsächlich gelebt wird. Auch reine Privatkliniken müssen sich an diesen Maßstäben messen lassen.

Sie planen eine Kooperation oder möchten eine bestehende Zusammenarbeit überprüfen lassen? Wir prüfen Ihre Vertrags- und Organisationsstruktur, zeigen Gestaltungsmöglichkeiten und Risiken auf und begleiten Sie im Statusfeststellungsverfahren gegenüber der Deutschen Rentenversicherung. Sprechen Sie uns an, bevor ungeklärte Zuständigkeiten und Vertragslücken zu einem Beitragsrisiko werden.

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