Bei Photovoltaikanlagen können z.B. nach einem Wechsel aus der geförderten Direktvermarktung zurück in die gesetzliche Einspeisevergütung erhebliche Abrechnungs- und Zahlungsrückstände entstehen. Auch wenn es nicht gelingt, PV-Großanlagen schnell in die energiewirtschaftlichen Marktprozesse einzubinden, drohen den Betreibern erhebliche Einnahmeausfälle. Für Anlagenbetreiber kann dies deshalb besonders belastend sein, weil die laufende Einspeisung fortgesetzt wird, die hierfür geschuldete Vergütung aber nicht oder nicht vollständig abgerechnet und ausgekehrt wird. Meist haben diese Verzögerungen erhebliche wirtschaftliche Bedeutung.
Aktueller Fall in unserer Kanzlei gegen die Westnetz GmbH
In einem von unserer Kanzlei betreuten aktuellen Fall betraf dies eine Photovoltaikanlage, die zum Jahresbeginn aus der geförderten Direktvermarktung in die gesetzliche EEG-Vergütung zurückgeführt worden war. Trotz entsprechender Anzeige des Wechselvorgangs und vorausgegangener Aufforderungen blieben zunächst sowohl die monatlichen Abrechnungen als auch die Vergütungszahlungen aus.
Wir haben für unseren Mandanten die Rechtslage geprüft und die Ansprüche gegenüber Westnetz außergerichtlich geltend gemacht. Gegenstand der Aufforderung waren insbesondere die vollständige Abrechnung der bereits abgelaufenen Einspeisemonate sowie die Auszahlung eines angemessenen Vergütungsvorschusses. Die geltend gemachte Forderung lag in einer Größenordnung von mindestens 45.000,00 € netto, hatte also bereits eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung.
Rechtlich ist entscheidend: Der Anspruch auf finanzielle Förderung für eingespeisten Strom folgt grundsätzlich unmittelbar aus dem EEG. Der Netzbetreiber darf die Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten nicht davon abhängig machen, dass zunächst ein neuer Einspeisevertrag geschlossen wird. Nach § 26 Abs. 1 EEG sind zudem monatliche Abschläge auf die zu erwartenden Förderzahlungen zu leisten; Über- oder Unterzahlungen werden später im Rahmen der Endabrechnung ausgeglichen.
Im konkreten Fall führte bereits die anwaltliche außergerichtliche Geltendmachung zum Erfolg: Westnetz übersandte die fehlenden Abrechnungen für die betreffenden Monate und überwies die Vergütung an unseren Mandanten. Eine gerichtliche Klage war deshalb nicht mehr erforderlich.

In einem aktuellen Fall konnten wir Ansprüche nach dem EEG für den Mandanten gegenüber der Westnetz GmbH bereits außergerichtlich durchsetzen. Das gelingt nicht immer, sollte aber immer zuerst versucht werden.
Außergerichtliche Lösung oder Klage?
Unsere Beratungspraxis zeigt, dass sich eine sachlich präzise und rechtlich fundierte außergerichtliche Aufforderung in geeigneten Fällen auszahlen kann. Insbesondere wenn Abrechnungen ausstehen, Förderwechsel nicht vollständig verarbeitet wurden oder monatliche Abschläge fehlen, kann eine anwaltliche Strukturierung des Sachverhalts und eine klare Fristsetzung dazu beitragen, den Netzbetreiber zur Abrechnung und Zahlung zu veranlassen.
Dies gilt jedoch nicht ausnahmslos. Es gibt auch Konstellationen, in denen Westnetz außergerichtlich nicht, verspätet oder aus Sicht des Anlagenbetreibers nicht ausreichend reagiert. Dann kann ein gerichtliches Verfahren erforderlich sein, um gesetzliche Vergütungs-, Abrechnungs- oder Zahlungsansprüche durchzusetzen. Nach unserer Erfahrung führt spätestens die gerichtliche Geltendmachung häufig dazu, dass der Sachverhalt erneut geprüft und eine belastbare Stellungnahme oder Erfüllung der gesetzlichen Pflichten veranlasst wird. Eine Erfolgsgarantie lässt sich daraus selbstverständlich nicht ableiten, denn jeder Fall bedarf einer eigenständigen rechtlichen und tatsächlichen Prüfung.
Unsere Beratung für Anlagenbetreiber
Wir beraten gewerbliche Betreiber von großen Photovoltaikanlagen und sonstigen Erneuerbare-Energien-Anlagen bei ausbleibenden Einspeisevergütungen, offenen Abschlagszahlungen, fehlerhaften Abrechnungen, Fragen der Direktvermarktung sowie beim Wechsel in die gesetzliche Förderung. Wir prüfen die Anspruchsgrundlagen, bereiten die erforderlichen Unterlagen auf, führen die außergerichtliche Korrespondenz mit dem Netzbetreiber und vertreten unsere Mandanten erforderlichenfalls auch im gerichtlichen Verfahren. Dabei verfügen wir über erhebliche Erfahrungen im Bereich der Prozessführung gegen die Westnetz GmbH, insbesondere in den Verfahren vor dem zuständigen Landgericht Dortmund. Kontaktieren Sie uns gerne für eine unverbindliche Ersteinschätzung:
>Herr Rechtsanwalt Florian Dälken, Betriebswirt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht



