Ärzte die regelmäßig als Notärzte im Rettungsdienst tätig sind unterfallen der Sozialversicherungspflicht, urteilte das Bundessozialgericht (BSG) am 19.10.2021 in insgesamt 3 Fällen (Aktenzeichen B 12 KR 29/19 R, B 12 R 9/20 R, B 12 R 10/20 R).

Wesentliches Argument ist die Eingliederung des Arztes in den Rettungsdienst während dieser Tätigkeit, so beispielsweise die mit dem Rettungsdienst regelmäßig verbundene Verpflichtung, sich während des Dienstes örtlich in der Nähe des Notarztfahrzeuges aufzuhalten und nach einem Alarm durch die Leitstelle auszurücken.

Sozialversicherungspflicht von Honorarärzten und Notärzten

BSG zur Sozialversicherungspflicht von Honorarärzten und Notärzten

BSG: Honorarärzte und Notärzte unterliegen umfassend der Sozialversicherungspflicht

Durch seine neuen Entscheidungen hat das Bundessozialgericht eine Rechtsprechung fortgesetzt, die sowohl die Honorararzttätigkeit als auch die Tätigkeit der Notärzte im Rettungsdienst umfassend der Sozialversicherungspflicht unterwirft. So hatte das Bundessozialgericht mit den Urteilen vom 04.06.2019 (B 12 R 11/18 R u.a.) dem Honorararzt im Krankenhaus bereits eine Absage erteilt.

Auch Sozialgericht Dortmund für Beschäftigung nach § 7 Abs. 1 SGB IV

Für die Praxis bedeutsam ist auch eine aktuelle Entscheidung des Sozialgerichts Dortmund (S 34 BA 58/18), in der ebenfalls eine Beschäftigung eines Notarztes gem. § 7 Abs. 1 SGB IV bejaht worden ist. Dies begründete das Sozialgericht Dortmund damit, dass sich ein Notarzt in die vorgegebenen Abläufe und Strukturen des Rettungsdienstes einzufügen habe, ohne hierauf selbst unternehmerischen Einfluss nehmen zu können. Ausdrücklich wies das Sozialgericht Dortmund darauf hin, dass auch der Notarzt keinen größeren Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum als ein Honorararzt im Krankenhaus habe, der durch Urteile des Bundessozialgerichts vom 04.06.2019 regelmäßig als abhängig beschäftigt einzuordnen sei.

BSG setzt strenge Linie fort: Scheinselbständigkeit bei Not- und Honorarärzten

Durch die obigen Urteile vom 19.10.2021 setzt das Bundessozialgericht seine strenge Linie fort. Man kann die Rechtsprechung so zusammenfassen, dass heute sowohl Honorarärzte im Krankenhaus als auch Notärzte lediglich scheinselbstständige Tätigkeiten ausüben und deshalb sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Sinne des SGB IV vorliegt.

Für Krankenhäuser und Träger des Rettungsdienstes bereitet diese Rechtsprechung in der Praxis erhebliche Probleme. Damit wird voraussichtlich auch eine Verschlechterung der ärztlichen und notärztlichen Versorgungslage einhergehen.

Kliniken, Krankenhäuser und Träger der Rettungsdienste müssen auf die Rechtsprechung reagieren

Kliniken, Krankenhäuser und Träger der Rettungsdienste müssten heute andere Lösungen finden, um auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts angemessen zu reagieren. Der falsche Weg wäre es, diese Rechtsprechung zu ignorieren. Denn das kann erhebliche wirtschaftliche Schäden und zudem Haftungsgefahren auslösen.

Wir beraten Krankenhäuser, Klinken und Arztpraxen in der Region zu sozialversicherungsrechtlichen und arbeitsrechtlichen Themen sowie im Bereich Healthcare. Wenden Sie sich gerne unverbindlich an uns.  Ihre Ansprechpartner sind Frau Rechtsanwältin Dr. Dälken

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