In seiner Entscheidung IX ZB 55/23 vom 25. April 2024 befasst sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Pfändbarkeit der Inflationsausgleichsprämie als Teil des Arbeitseinkommens. Der BGH urteilte, dass die Inflationsausgleichsprämie als Teil des Arbeitseinkommen nach den normalen Regeln pfändbar ist.

Inflationsausgleichsprämie ist pfändbares Arbeitseinkommen

Der BGH hat in seinem Beschluss vom 25. April 2024 entschieden, dass die Inflationsausgleichsprämie als wiederkehrend zahlbares Arbeitseinkommen pfändbar ist. Dieser Beschluss folgt dem Verfahrensgang, der beim Amtsgericht Bielefeld begann und über das Landgericht Bielefeld zum BGH gelangte. Die Entscheidung bestätigt, dass solche Prämien als Teil des Einkommens angesehen werden können und somit unter bestimmten Umständen der Pfändung unterliegen.

Die Prämie, die als zusätzliche Einmalzahlung zum regulären Gehalt gezahlt wird, fällt unter den Pfändungsschutz gemäß §§ 850a bis 850h ZPO und nicht unter § 850i ZPO, der für nicht wiederkehrende Vergütungen für persönlich erbrachte Arbeiten oder Dienstleistungen gilt. Obwohl die Prämie nur einmal ausgezahlt wird, ist sie dennoch Teil des regulären Gehalts, da sie das Gehalt erhöht, ohne dass eine Änderung der Arbeitsleistung erforderlich ist. Sie stellt keine Vergütung für zusätzliche oder Mehrarbeit oder eine besondere einmalige Leistung dar.

Sie haben Fragen zum Insolvenzrecht und zur Pfändbarkeit von Arbeitseinkommen? Wir vertreten Insolvenzverwalter und Arbeitgeber. Ihre Ansprechpartner sind Frau Rechtsanwältin Dr. Dälken und Herr Rechtsanwalt Dälken.

>weitere Informationen zu unseren Beratungsschwerpunkten im Insolvenzrecht

>weitere Informationen zu unseren Beratungsschwerpunkten im Arbeitsrecht

>zum Anwaltsprofil von RA Dälken

>zum Anwaltsprofil von RAin Dr. Dälken