In der Ausgabe 2/2024 des juristischen Informationsdienstes juris AZO Insolvenzrecht (S. 3 ff.) durfte Rechtsanwalt Dälken zum Thema der Inhaftungnahme des GmbH-Geschäftsführers durch den Insolvenzverwalter schreiben.
Zum Hintergrund des Beitrags: Für die Insolvenzmasse ist die Organhaftung auf Grundlage des neuen § 15b InsO zuweilen die dominierende Einnahmequelle. Das gilt erst recht, wenn eine D&O-Versicherung vorhanden ist. Es kommt hinzu, dass die schiere Textmenge des gesetzlichen Tatbestandes nicht mit den Anforderungen korreliert, die an den Insolvenzverwalter bei Darlegung seiner Ansprüche gestellt werden. Denn tatsächlich sind die Anforderungen an eine schlüssige Klage des Insolvenzverwalters gegen den (ehemaligen) Geschäftsführer einer insolventen GmbH überschaubar. In der Praxis zieht der Insolvenzverwalter die Insolvenztabelle heran und stellt auf die älteste dort festgestellte Tabellenforderung ab. Handelt es sich dabei um eine Forderung, die nicht unerheblich ist, dann wird das oft bereits ausreichen, um ab Fälligkeit dieser Forderung eine Insolvenzreife in Form der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft darlegen zu können. Die ab diesem Zeitpunkt in der GmbH noch ausgelösten Zahlungen sind dann regelmäßig nach § 15b InsO zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verteidigungsmöglichkeiten gegen eine derartige Inhaftungnahme durch den Insolvenzverwalter sind regelmäßig überschaubar. Deshalb rücken hier auch Sonderkonstellationen in den Blick. Eine solche Sonderkonstellation ist die Frage nach einer Einarbeitungszeit des Geschäftsführers, die man auf der Tatbestandsebene des Verschuldens prüft.
Diese Einarbeitungszeit des GmbH-Geschäftsführers, in der er sich gegen eine Inhaftungnahme gut verteidigen kann, bildet den Schwerpunkt des Fachbeitrages.
Die bei juris veröffentlichte Version des Fachbeitrag kann kostenpflichtig aufgerufen werden:
Interessenten können auch direkt Kontakt zu Rechtsanwalt Dälken aufnehmen:
>Herr Rechtsanwalt Florian Dälken, Fachanwalt Insolvenzrecht