BGH zur Inkongruenz bei Zahlung an Sozialversicherungsträger unter Vollstreckungsandrohung (BGH, Urt. v. 22.05.2025 – IX ZR 80/24)

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 22.05.2025 klargestellt, dass Zahlungen eines Insolvenzschuldners an eine Krankenkasse auch dann inkongruent sein können, wenn die Vollstreckungsandrohung „versteckt“ oder in freundlichem Ton erfolgt – solange für den Schuldner erkennbar ist, dass bei Nichtzahlung unmittelbar die Zwangsvollstreckung droht.

Im entschiedenen Fall hatte eine GmbH Sozialversicherungsbeiträge nach Erhalt eines Bescheids mit Fristsetzung und beiläufiger Vollstreckungsandrohung geleistet. Die Vorinstanzen hielten die Zahlung mangels erkennbarer Vollstreckungsgefahr für kongruent. Der BGH sah dies anders: Entscheidend sei nicht der Ton, sondern der objektive Eindruck beim Schuldner. Eine Fristsetzung mit der (auch beiläufigen) Ankündigung sofort möglicher Vollstreckung begründe Inkongruenz im Sinne des § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Das gelte insbesondere, wenn – wie bei Sozialversicherungsträgern – eigene Vollstreckungsbefugnis besteht.

Fazit für die Praxis:

Die Entscheidung verschärft die Gefahren einer Insolvenzanfechtung von Zahlungen an öffentliche Gläubiger in der Krise Gesellschaft. Insolvenzverwalter sollten auch vermeintlich harmlose Mahnschreiben sorgfältig auf Fristsetzungen und Vollstreckungshinweise prüfen. Maßgeblich ist die objektivierte Sicht des Schuldners – nicht die tatsächliche Praxis der Vollstreckung aus sicht des öffentlich-rechtlichen Gläubigers.

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