Bei dem Sozialgericht Dortmund war unsere Kanzlei an einem gerichtlichen Verfahren beteiligt, in dem ein Erfolg gegen die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) in einem Statusfeststellungsverfahren erzielt werden konnte.
In dem Verfahren ging es um die Arbeitsaufteilung in einer Physiotherapiepraxis: In der Praxis waren freie Mitarbeiter tätig, die selbst nicht über eine Kassenzulassung verfügten und auch nicht über eigene Praxisräume. Diese freien Mitarbeiter erfüllten sämtliche Merkmale einer selbstständigen Tätigkeit, u. a. auch die weisungsfreie Einteilung der eigenen Arbeit und das selbständige Auftreten gegenüber den eigenen Kunden und Patienten. Dennoch ordnete die Deutsche Rentenversicherung die Tätigkeit in der fremden Praxis als abhängige Beschäftigung ein. Als wesentliches Argument wurde dabei durch die DRV dargestellt, dass die freien Mitarbeiter nicht selbst über eine Kassenzulassung verfügten und deshalb keine eigene unmittelbare Abrechnungsmöglichkeit gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen hätten. Dieses Modell kommt in der Praxis häufig vor, ist aber für alle Beteiligten gefährlich, denn es besteht immer das Risiko, dass eine abhängige Beschäftigung entweder im Rahmen einer Betriebsprüfung oder aber im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens angenommen wird.
Das Sozialgericht Dortmund hat in der mündlichen Verhandlung die Rechtsauffassung vertreten, dass die fehlende Kassenzulassung und die fehlenden Praxisräume allein noch nicht ausreichend seien, um eine abhängige Beschäftigung der freien Mitarbeiter annehmen zu können. Hierzu wurde insbesondere auf eine Entscheidung des Landessozialgerichtes Berlin/Brandenburg (L 1 KR 278/13) sowie auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichtes (B 12 KR 20/14 R) verwiesen.
Das Verfahren endete mit einem Anerkenntnis der Deutschen Rentenversicherung, die sich auch bereit erklärte, sämtliche in dem gerichtlichen Verfahren entstandenen Kosten zu übernehmen.
Das Verfahren bei dem Sozialgericht Dortmund ist wichtig, weil es unterstreicht, dass Physiotherapeuten als freie Mitarbeiter in einer zugelassenen Praxis selbständig tätig sein können. Es kommt nicht darauf an, ob sie selbständig gegenüber den Kostenträgern abrechnen; entscheidend dürfte allein sein, ob selbständig Patienten angenommen werden und ob die sonstigen Voraussetzungen zur Annahme einer selbständigen Tätigkeit vorliegen. Das gilt insbesondere für die Weisungsfreiheit. In gleicher Weise dürfte die Entscheidung auch andere Therapeuten und auch Logopäden betreffen.
Wir beraten Sie zu Themen der Scheinselbständigkeit, der Statusfeststellungsverfahren und bei Betriebsprüfungen durch die Deutsche Rentenversicherung. Insbesondere ich Bereich der Abgrenzung von Selbständigkeit bzw. freier Mitarbeit und abhängiger Beschäftigung und den damit in Zusammenhang stehenden Fragen der Sozialversicherungspflicht helfen wir Ihnen gerne.
Ihre Ansprechpartnerin ist Frau Dr. Kerstin Dälken. Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf!
> Frau Rechtsanwältin Dr. Kerstin Dälken
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Fachanwältin für Sozialrecht
Fachanwältin für Strafrecht
Zertifizierte Beraterin für Steuerstrafrecht (DAA)
Wichtige Gerichtsentscheidungen zum Thema:
Landessozialgerichtes Berlin/Brandenburg (L 1 KR 278/13)
Bundessozialgericht (B 12 KR 20/14 R)