Das Arbeitsgericht Stuttgart hat mit Beschluss vom 24.07.2013 auf Antrag der Gewerkschaft einen Betriebsrat aufgelöst, weil dieser seiner gesetzlichen Pflicht zur Durchführung von Betriebsversammlungen seit zwei Jahren nicht nachgekommen war.
Die Gewerkschaft hatte auch gerügt, dass eine Zusammenarbeit mit ihr gemäß § 2 BetrVG nicht stattfand. Zwar hatte der Betriebsrat zu seiner Verteidigung erklärt, die Mitarbeiter würden dennoch regelmäßig und umfassend informiert. Zudem habe im Jahre 2012 jedenfalls eine Betriebsversammlung stattgefunden. Damit erfüllte der Betriebsrat jedoch nicht seine Verpflichtung nach § 43 BetrVG. Danach muss der Betriebsrat nämlich einmal im jedem Kalendervierteljahr eine Betriebsversammlung einberufen und in ihr einen Tätigkeitsbericht erstatten. Bei organisatorisch oder räumlich abgegrenzten Betriebsteilen hat der Betriebsrat in jedem Kalenderjahr zwei dieser Betriebsversammlungen als Abteilungsversammlung durchzuführen. Auf Antrag einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft muss der Betriebsrat eine Betriebsversammlung innerhalb einer bestimmten Frist einberufen, wenn im vorhergegangenen Kalenderhalbjahr keine Betriebs- und Abteilungsversammlung stattgefunden haben. Missachtet der Betriebsrat diese Vorschriften, kann diese eine grobe Verletzung der gesetzlichen Pflichten nach § 23 BetrVG darstellen, was die Auflösung des Betriebsrats zur Folge haben kann (ArbG Stuttgart, B. v. 24.07.2013 – 22 BV 13/13)
Betriebsräte sollten deshalb regelmäßig die vorgeschriebenen Betriebsversammlungen abhalten.
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