Für unsere Mandanten haben wir die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Kreditverträgen unter die Lupe genommen. Die Banken müssen jetzt abgerechnete Bearbeitungsentgelte zurückzahlen. 

Alle drei von uns für unsere Mandanten erhobenen Klagen haben dabei Erfolg gehabt. Die Amtsgerichte Stuttgart, Lingen und Mönchengladbach haben die Banken jeweils zur Rückzahlung des bei Abschluss des jeweiligen Darlehensvertrages von der Kreditsumme einbehaltenen sog. Bearbeitungsentgelts in Höhe von einigen hundert Euro verurteilt. Die Urteile gegen die Deutsche Bank AG und die Santander Consumer Bank AG sind rechtskräftig; die CreditPlus Bank AG könnte noch Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart einlegen.

Das Amtsgericht Lingen hat in seiner Entscheidung die gängigen Einwendungen der Banken gegen die Rückzahlung rechtswidriger Bearbeitungsentgelte (hier: 3 % der Darlehenssumme) überzeugend zurückgewiesen. Dazu zusammenfassend wie folgt:

 

 

1. Einwand der Banken:
Das Bearbeitungsentgelt ist genuaso wie seine konkrete Höhe erst nachträglich in das Vertragsformular eingefügt worden, so dass es sich nicht um eine vorformulierte – und kontrollfähige – Allgemeine Geschäftsbedingung handelt.

 


Juristische Abwehr des Einwandes:

Jedenfalls die Rubrik “Bearbeitungskosten” ist standardmäßig in dem vorformulierten Vertragsmuster enthalten, auch wenn hier zunächst noch nichts eingetragen war. Die Erhebung von Bearbeitungskosten ist damit für eine Vielzahl von Vertragsabschlüssen vorformuliert, so dass es sich bereits bei der Verwendung der Rubrik um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 I BGB handelt.
Auch die Höhe des Bearbeitungsentgelts stellt eine Allgemeine Geschäftsbedingung dar, denn es ist nicht davon auszugehen, dass die Höhe verhandelbar war, sondern vielmehr dem Kreditsachbearbeiter der Bank vorgegeben war.

 


2. Einwand der Banken: 
Das Bearbeitungsentgelt ist Teil der Gegenleistung des Kunden für den Kredit; genauso wie die Zinsen. Es betrifft also die Hauptleistungspflicht des Kunden und die Klausel ist schon deshalb einer gerichtlichen Kontrolle entzogen.

 


Juristische Abwehr des Einwandes:
Falsch, denn anders als die Zinsen finanziert das Bearbeitungsentgelt lediglich die interne Verwaltung der Bank und nicht die Bereitstellung der Kreditsumme; das sagt schon der Name. Die interne Verwaltung dient aber lediglich den Interessen der Bank. Die Anlage eines Kundenkontos und die Bonitätsprüfung nutzt allein der Bank und muss deshalb von ihr auch bezahlt werden. Die Kosten derartiger Maßnahmen dürfen nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen den Kunden auferlegt werden.

 


3. Einwand der Banken: 
Der Kreditvertrag wurde bereits vor deutlich mehr als drei Jahren abgeschlossen und das Bearbeitungsentgelt wurde vom Kunden durch Einbehalt von der Darlehenssumme sofort gezahlt; Rückforderungsansprüche sind verjährt.

 


Juristische Abwehr des Einwandes:
 
Falsch, denn die 3jährige Verjährungsfrist für Ansprüche aus § 812 BGB beginnt nicht zu laufen, solange die Rechtslage unklar ist. Und erstmals hat mit dem OLG Bamberg (Entscheidung vom 04.08.2010 – 3 U 78/10) ein Obergericht entschieden, dass die Erhebung eines Bearbeitungsentgelts in einem Darlehensvertrag der AGB- Kontrolle unterliegt und unwirksam ist. Deshalb war es für die Kunden vorher unzumutbar, Klagen gegen Banken wegen der Bearbeitungsentgelte zu erheben.

Kunden die in der Vergangenheit Bearbeitungsentgelte an Banken auf Grundlage eines vorformulierten Darlehensvertrages gezahlt haben, sollten also Rückzahlungsanprüche gegen die Bank prüfen lassen.

Aus dem Urteil des Amtsgerichts Lingen:

Nach alledem lässt sich die Klausel dahingehend auslegen, dass Kosten erhoben werden, die weder im Zusammenhang mit der vertraglich geschuldeten Leistung noch im Interesse des Darlehenehmers stehen. Die Klausel verstößt damit gegen wesentliche Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, wonach die Darlehensgewährung gegen ein Entgelt erfolgt, ohne dass weitere eigene Kosten auf den Darlehensnehmer übertragen werden können, so dass die Klausel mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar ist und den Kunden unangemessen benachteiligt (vgl. BGH, Urteil vom 07.06.2011 – XI ZR 388/10; OLG Celle, Beschluss vom 13.10.2011 – 3 Ws 86/11; OLG Frankfurt, Urteil vom 27.07.2011 – 17 U 59/11; OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.05.2011 – 17 U 192/10; OLG Hamm, Urteil vom 11.04.2011 – 31 U 192/10, OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.02.2011 – 6 U 162/19). Die Klausel ist nach alledem unwirksam (…).

Hier die drei Entscheidungen (die Entscheidung des Amtsgerichts Mönchengladbach erging auf ein Anerkenntnis der Santander Consumer Bank AG, ist also nicht begründet):

> Amtsgericht Lingen, 4 C 47/13 (Klausel der Deutschen Bank AG)
> Amtsgericht Stuttgart, 4 C 339/13 (Klausel der CreditPlus Bank AG)
> Amtsgericht Mönchengladbach, 4 C 339/13 (Klausel der Santander)

Wir beraten und vertreten Sie im Vertragsrecht und überprüfen die Wirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen; auch diejenigen der Banken. Ihre Ansprechpartner in vertragsrechtlichen Angelegenheiten:

> Herr Rechtsanwalt Karl-Hermann Bauer
> Herr Rechtsanwalt Florian Dälken