BAUER | DÄLKEN | DR. DÄLKEN obsiegen in zahlreichen Klageverfahren gegen den Insolvenzverwalter der TelDaFax Services GmbH Dr. Biner Bähr: Die Amtsgerichte Bochum, Bottrop, Nordhorn, Meppen, Düren, Rheda-Wiedenbrück, Unna, Altena, Trier Berlin-Neukölln, Mannheim, Berlin-Köpenick sowie zahlreiche weitere Gerichte haben das Zahlungsbegehren des Insolvenzverwalters gegen ehemalige Kunden zurückgewiesen, weil es der Insolvenzverwaltung nicht gelang, ausreichend darzulegen und zu beweisen, dass die TelDaFax Services GmbH überhaupt Inhaberin einer Forderung gegen die ehemaligen TelDaFax-Kunden geworden ist. Vor den Amtsgerichten Iserlohn, Osnabrück, Chemnitz, Kirchheim unter Teck, Hannover und Berlin-Mitte hat der Insolvenzverwalter sogar kampflos die Gegenwehr aufgegeben. Auch Rückforderungsansprüche gegen den Insolvenzverwalter sind nun denkbar. Durch rechtzeitige Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe konnten zudem bisher hunderte Gerichtsverfahren vermieden werden.
Einige TelDaFax-Kunden, die ihren geleisteten Vorschüssen hinterherlaufen, nachdem über das Vermögen fast sämtlicher Gesellschaften der TelDaFax-Gruppe das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, werden derzeit gerichtlich noch einmal zur Kasse gebeten. In zahlreichen in unserem Büro bearbeiteten Verfahren erhielten die Mandanten zunächst Post von dem Inkassounternehmen Creditreform im Auftrag des Insolvenzverwalters Dr. Biner Bähr von der Sozietät White & Case Insolvenz GbR. In den Schreiben des Inkassounternehmens wurden die Kunden zu Nachzahlungen an den Insolvenzverwalter der TelDaFax-Services GmbH aufgefordert. Gegen einige dieser Kunden ist der Insolvenzverwalter nun vor Gericht gezogen. Dabei haben die Betroffenen in zahlreichen Konstellationen durchaus Aussichten, sich erfolgreich gegen die Forderungen zu verteidigen, wie ein durch unsere Kanzlei gegen den Insolvenzverwalter erstrittenes Urteil des Amtsgerichts Nordhorn gegen den Insolvenzverwalter verdeutlicht. Auch die Amtsgerichte Meppen und Berlin-Köpenick sowie Bochum, Düren, Unna, Stralsund, Bottrop und Rheda-Wiedenbrück haben in aktuellen Urteilen diese Rechtsauffassung bestätigt. Die Urteile sind rechtskräftig. Diese Prozesserfolge haben folgenden Hintergrund:
Stromkunden haben meist einen Vertrag mit der TelDaFax-Energy GmbH geschlossen; Gaskunden paktierten zumeist mit der TelDaFax-Marketing GmbH. Im Einzelfall ist aber die Vertragssituation keinesfalls immer eindeutig. Jendenfalls behauptet der Insolvenzverwalter und auch das von ihm eingesetzte Inkassounternehmen Creditreform, dass das Vertragsverhältnis von der TelDaFax Energy GmbH übernommen wurde und Forderungen aus diesem Vertragsverhältnis an die TelDaFax Services GmbH abgetreten wurden. Dem Kunden sei auf diese Weise – so wird argumentiert – eine Verrechnung seiner Forderungen gegen TeldaFax, die zur Insolvenztabelle der TelDaFax Energy GmbH angemeldet und festgesetellt wurden, mit diesen Forderungen der TelDaFax Services GmbH versagt.
In den vorgenannten Gerichtsverfahren konnte der Insolvenzverwalter aber offenbar nicht ausreichend Fakten dafür präsentieren, dass tatsächlich Forderungen aus einem Vertragsverhältnis von einer TelDaFax-Gesellschaft an eine andere TelDaFax-Gesellschaft abgetreten wurden (nämlich von der TelDaFax Energy GmbH an die TelDaFax Services GmbH). Bei solchen Kunden, die ursprünglich einen Vertrag mit der TelDaFax Marketing GmbH unterhalten haben, gelang es dem Insolvenzverwalter teilweise ebenfalls nicht, darzulegen und zu beweisen, dass das ganze Vertragsverhältnis vor der Abtretung auf die abtretende Gesellschaft (die TelDaFax Energy GmbH) übergegangen war. Fast alle Fälle haben wir deshalb mit unseren Mandanten gegen den Insolvenzverwalter bereits gewonnen: Die Amtsgerichte in Nordhorn, Bottrop, Meppen, Düren, Berlin-Mitte, Unna, Stralsund und Berlin-Köpenick stellten fest, dass der Insolvenzverwalter keine Forderungen gegen die ehemaligen Kunden geltend machen kann und unsere Mandanten gewannen den jeweiligen Prozess. Viele weitere gegen unsere Mandanten bei verschiedenen Amtsgerichten anhängigen Prozesse wurden beendet, weil der Insolvenzverwalter – offenbar wegen Aussichtslosigkeit – das Gerichtsverfahren nicht fortführte, nachdem er argumentativ in die Defensive geriet. In weiteren Fällen hat der Insolvenzverwalter die Forderungen gegen unsere Mandanten niederschlagen, um einer angedrohten negativen Feststellungsklage zu entgehen.
Wir raten jedem Kunden, der von dem Insolvenzverwalter auf Zahlung in Anspruch genommen wird, professionell prüfen zu lassen, ob die Inanspruchnahme wirklich zu Recht erfolgt. Kunden, die bereits an den Insolvenzverwalter gezahlt haben, sollten prüfen lassen, ob sie die gezahlten Beträge zurückfordern können. Hierfür sehen wir durchaus Erfolgsaussichten, wobei eine Einzelfallprüfung immer erforderlich ist. Es gibt auch vereinzelt Gerichte in Deutschland, die dem Insolvenzverwalter Recht gegeben haben; auch deshalb ist eine vorherige Abklärung stets erforderlich.
In zahlreichen Fällen ist es uns gelungen, die Zahlungsbegehren des Insolvenzverwalters bereits außergerichtlich abzuwehren und die Forderung wurde durch Creditreform niedergeschlagen. In einigen Ausnahmefällen waren aber gerichtliche Auseinandersetzungen erforderlich, um die Forderungen des Insolvenzverwalters abzuwehren. Hier einige der errungenen Urteile zum Thema:
> Das Urteil des Landgerichts Stuttgart, 4 S 105/14 | PDF
> Das Urteil des Amtsgerichts Hamburg, 8b C 295/13 | PDF
> Das Urteil des Amtsgerichts Fürstenwalde/Spree, 26 C 106/14 | PDF
> Das Urteil des Amtsgerichts Bergisch Gladbach, 60 C 140/14 | PDF
> Das Urteil des Amtsgerichts Duisburg Ruhrort, 10 C 603/13 | PDF
> Das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Harburg, 646 C 409/13 | PDF
> Das Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg, 14 C 218/13 | PDF
> Das Urteil des Amtsgerichts Aachen, 103 C 218/13 | PDF
> Das Urteil des Amtsgerichts Uelzen, 12 C 121/13 | PDF
Folgende Urteile können Sie auf Nachfrage als PDF per Mail anfordern:
Das Urteil des Amtsgerichts Buxtehude, 1 C 66/14
Das Urteil des Amtsgerichts Diez, 8 C 20/14
Das Urteil des Amtsgerichts Strausberg, 23 C 126/13
Das Urteil des Amtsgerichts Trier, 31 C 326/13
Das Urteil des Amtsgerichts Altena, 2 C 314/13
Das Urteil des Amtsgerichts Berlin-Neukölln, 7 C 223/13
Das Urteil des Amtsgerichts Bochum, 65 C 324/13
Das Urteil des Amtsgerichts Bottrop, 3 C 112/13
Das Urteil des Amtsgerichts Berlin-Köpenick, 3 C 112/13
Das Urteil des Amtsgerichts Unna, 15 C 509/13
Das Urteil des Amtsgerichts Meppen, 18 C 67/13
Das Urteil des Amtsgerichts Nordhorn, 3 C 743/12
Das Urteil des Amtsgerichts Düren, 45 C 157/13
Das Urteil des Amtsgerichts Stralsund, 11 C 11/13
Das Urteil des Amtsgerichts Rheda-Wiedenbrück, 3 C 48/13
Das Urteil des Amtsgerichts Mannheim, 9 C 177/13
Versäumnisurteil des Amtsgerichts Kirchheim unter Teck, 2 C 386/13
Klagerücknahme im Prozess des Amtsgerichts Kehlheim, 1 C 780/13
Klagerücknahme im Prozess des Amtsgerichts Osnabrück, 42 C 9/13 (2)
Klagerücknahme im Prozess des Amtsgerichts Iserlohn, 42 C 478/12
Klagerücknahme im Prozess des Amtsgerichts Hannover, 557 C 12827/13
Klagerücknahme im Prozess des Amtsgerichts Chemnitz, 20 C 844/13
Klagerücknahme im Prozess des Amtsgerichts Frankfurt (Oder), 2.6 C 589/13
In einer Berufungsverhandlung hat auch das Landgericht Essen (Az. 15 S 312/13) eine Klage des Insolvenzverwalters Dr. Biner Bähr abgewiesen; hier ist weder Herr Dr. Bähr noch einer seiner Anwälte zum Prozesstermin überhaupt erschienen, nachdem das Landgericht Essen darauf hingewiesen hatte, dass der Insolvenzverwalter mit seinem Zahlungsbegehren wohl nicht durchdringen wird.
Manche Gerichte raten dem Insolvenzverwalter bereits vor der Verkündung eines Urteils, die gegen ehemalige Kunden erhobenen Klagen – mangels Erfolgsaussichten – zurückzunehmen. Dies waren die Amtsgerichte Frankfurt (Oder), Prenzlau, Nordhorn und Fürth/ Odw.
Zur Prüfung unserer weiteren Argumente gegen eine Forderungsinhaberschaft sind die Gerichte gar nicht mehr gekommen. Deshalb nur kurz zu den rechtlich offenen Fragen wie folgt: Ist es ünerhaupt möglich, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu regeln, dass der Kunde sein Einverständnis dazu erklärt, dass das Vertragsverhltnis als Ganzes von einer Gesellschaft auf einen andere übergeht, obwohl dem Kunden dadurch eigene Rechte abgeschnitten werden? Und wieso ist es eigentlich nicht möglich, dass der Kunde – der immer nur auf Konten der TelDaFax Services GmbH gezahlt hat – seine Überzahlungen an diese Gesellschaft mit den jetzt geltend gemachten angeblichen Ansprüchen hilfsweise verrechnet? Das Insolvenzrecht verbietet derartige Verrechnungen jedenfalls nicht.
Diese Hürden müsste die Insolvenzverwaltung auch noch nehmen, wenn in Zukunft gegen unsere Mandanten erfolgreich prozessieren werden soll.
Wir haben Zweifel, ob es angesichts dieser Umstände rechtlich noch haltbar ist, das Masseninkasso gegen zehntausende Kunden fortzusetzen. Zumindest könnte die Rechtslage aber offen gelassen werden und das Masseninkasso mit den guten Argumenten der vorgenannten Amtsgerichte und mit genau denjenigen rechtlichen Unsicherheiten des Insolvenzverwalters, die ihn zu den vorgenannten Klagerücknahmen bewegten, eingestellt werden.
Wir beraten und vertreten Sie im Insolvenzrecht.
> Herr Rechtsanwalt Florian Dälken, Fachanwalt für Insolvenzrecht