Der Energieversorger Care-Energy AG (AG Hamburg HRB 144696) hat einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt und das Amtsgericht Bremen hat zum Aktenzeichen 504 IN 2/17 die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet.

Weitere Gesellschaften der Care-Energy-Gruppe haben ebenfalls einen Insolvenzantrag gestellt. In allen Verfahren wurde durch das Insolvenzgericht die sog. “schwache” vorläufige insolvenzverwaltung angeordnet. Verfügungen der Firmen sind damit nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam.
Hier die betroffenen Gesellschaften und Aktenzeichen der Verfahren:

  • Care-Energy AG, Lukas-Welser-Straße 2, 28309 Bremen (weitere Geschäftsanschrift: Dessauer Straße 2-4, 20457 Hamburg) (AG Hamburg HRB 144696)
  • Care-Energy Management GmbH, Lukas-Welser-Straße 2, 28309 Bremen (weitere Geschäftsanschrift: Dessauer Straße 2-4, 20457 Hamburg) (AG Hamburg HRB 133580)
  • Care-Energy Holding GmbH, Lukas-Welser-Straße 2, 28309 Bremen (weitere Geschäftsanschrift: Dessauer Straße 2-4, 20457 Hamburg) (AG Hamburg HRB 111893)

Zum Gutachter und vorläufigen Insolvenzverwalter hat das Amtsgericht Bremen in allen drei Insolvenzantragsverfahren den Rechtsanwalt Jan Wilhelm (Am Markt 1, 28195 Bremen, Tel. 0421/178765, bremen@hww.eu) bestellt.

Aus Erfahrungen mit den Insolvenzen der Energieversorger Flexstrom und TelDaFax ist bekannt, dass ernsthaft damit zu rechnen ist, dass die zuletzt verbliebenen rund 10.000 bis 20.000 Kunden durch das Unternehmen nicht auf Dauer weiterbeliefert werden können. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sich allerdings nach Meldungen des Magazins > Focus sowie des > Hamburger Abendblatt optimistisch gezeigt und eine Weiterbelieferung angekündigt.

Kunden sollten hier vorsichtig sein, denn ob und wie lange eine Erfüllung der laufenden Verträge durch die Unternehmen möglich sein wird, wird seriös derzeit noch gar nicht abschließend einzuschätzen sein. Spätestens wenn es zur Insolvenzeröffnung kommt (üblicherweise nach Ablauf des Insolvenzgeldzeitraums; ggf. also hier zu Mai 2017) dürfte es aufgrund der – nach Medienberichten – manchmal gar nicht kostendeckenden Energielieferverträgen sehr fraglich sein, ob Care Energy wirlich dauerhaft vertragstreu bleiben wird.

Diese Vorsicht sei auch allen anderen Vertragspartnern und Geschäftspartnern der vorgenannten Unternehmen angeraten. Nur nach ausdrücklicher Vereinbarung mit verbindlicher Zahlungszusage des vorläufigen Insolvenzverwalters ist es ratsam, weiter mit den betroffenen Unternehmen zusammenzuarbeiten.

Im Falle einer Beendigung der Belieferung durch Care-Energy würden Kunden automatisch von dem örtlichen Grundversorger beliefert, also von dem Unternehmen, das vor Ort die meisten Kunden hat (etwa die örtlichen Stadtwerke). Wenn es dazu kommt, dann informiert der Grundversorger die Kunden automatisch über die Belieferung und teilt auch die geltenden Tarife mit. Die Tarife sind in der Regel deutlich teurer als bei einem Discount-Anbieter wie Care Energy.

Betroffenen Kunden ist aus juristischer Sicht derzeit folgendes zu raten:

  • Bis feststeht, wer nach der Insolvenzantragsstellung wie lange die Energie liefert, sollten keine Zahlungen mehr ohne vorherigen Rechtsrat durch Anwälte oder Verbraucherzentralen an die betroffenen Gesellschaften geleistet werden. Denn kommt es bei unbedachten Zahlungen zu Überzahlungen durch die Kunden, dann können nach einer Insolvenzeröffnung sog. Masseverbindlichkeiten entstehen, die der Insolvenzverwalter nur unter bestimmten rechtlichen Voraussetzungen zurückerstatten muss und darf.
  • Wenn nicht gezahlt wird, dann muss immer hilfsweise die Aufrechnung mit mutmaßlichen eigenen Forderungen aus etwaigen Überzahlungen der Vergangenheit schriftlich erklärt werden und außerdem hilfsweise ein Zurückbehaltungsrecht schriftlich geltend gemacht werden.
  • Einzugsermächtigungen, die den betroffenen Gesellschaften ggf. in der Vergangenheit erteilt wurden, sollten sofort schriftlich widerrufen werden. Entschließt man sich nach Einholung von Rechtsrat zur Weiterzahlung, dann kann immer noch durch Überweisung gezahlt werden.
  • Etwa noch abgebuchte Beträge sollten nach Prüfung zurückgebucht werden.
  • Zählerstände sollten umgehend notiert werden.
  • Die Insolvenzantragsstellung allein vermittelt dem Kunden kein Sonderkündigungsrecht; dennoch kann geprüft werden, ob ggf. andere Kündigungsgründe vorliegen, um die Verträge mit Care Energy
    rasch beenden zu können. Sobald aber feststeht, dass ein Kunde nicht mehr beliefert wird, sollte er zur Sicherheit den Vertrag fristlos kündigen. Denn allein die Nichtlieferung von vertraglich geschuldeter Energie führt nicht automatisch zu einer Beendigung des Vertrages zwischen Care Energy und seinem Kunden.
  • Kunden, die noch Forderungen gegen Care-Energy haben, sollten zum derzeitigen Zeitpunkt keine Kosten aufwenden, um diese noch anwaltlich oder gerichtlich durchzusetzen. Es sollte auch nicht versucht werden, aus vorhandenen Titeln noch zu vollstrecken. Weil mit einer Insolvenzeröffnung in allen drei Verfahren zu rechnen sein dürfte, können Forderungen nach Insolvenzeröffnung zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Das ist der einfachste und kostengünstigste Weg, um eine gerichtliche Titulierung der eigenen Forderungen zu erhalten.

Bei den vorgenannten Punkten handelt es sich um erste rechtliche Einschätzungen, die eine am Einzelfall orientierte juristische Beratung nicht ersetzen kann.

Wir beraten und vertreten Sie in vertragsrechtlichen und insolvenzrechtlichen Angelegenheiten und bei Auseinandersetzungen mit Energieversorgern. Wir sind ebenfalls erfahrene Ansprechpartner für die Abwehr von Anfechtungsansprüchen von Insolvenzverwaltern. Ihre zuständigen Anwälte sind Rechtsanwalt Florian Dälken sowie Rechtsanwalt Karl-Hermann Bauer.