Eine Durchsuchung im Unternehmen stellt Sie vor weitaus größere Herausforderungen als die Durchsuchung im Wohnhaus. Bei einer Durchsuchung im Unternehmen sind während der Durchsuchung in aller Regel Ihre Mitarbeiter oder vielleicht sogar Kunden anwesend. Deshalb ist es unerlässlich, bereits im Vorfeld Maßnahmen zu ergreifen und Ihre Mitarbeiter entsprechend zu schulen, damit Sie im Falle des Falles nicht den Beamten ausgeliefert sind. Die nachfolgende Übersicht soll Ihnen eine erste Hilfestellung an die Hand geben.
I. Vorbereitung
Auch wenn noch kein Verfahren eingeleitet ist und Sie ein solches auch nicht erwarten, sollten Sie stets gut vorbereitet sein. In dem meisten Fällen erfahren Sie von einem Ermittlungsverfahren erst, wenn der Zoll oder die Steuerfahndung mit einem Durchsuchungsbeschluss bereits vor Ihnen steht. Die nachfolgenden Punkte sollten mindestens geklärt sein:
1. Ansprechpartner benennen
Für den Fall, dass sich die Geschäftsleitung während der Durchsuchung nicht im Haus befindet, sollte ein besonders geschulter Mitarbeiter als Ansprechpartner für die Steuerfahndung, den Zoll und auch die übrigen Mitarbeiter zur Verfügung stehen. Dieser Ansprechpartner sollte möglichst auch mit den entsprechenden Entscheidungskompetenzen ausgestattet sein. Jedem Mitarbeiter in Ihrem Unternehmen sollte diese Person bekannt und seine Erreichbarkeit sichergestellt sein.
2. Sofortige Erreichbarkeit und Information der Geschäftsleitung
Die sofortige und jederzeitige Erreichbarkeit der Geschäftsleitung muss sichergestellt sein.
3. Schulung der Mitarbeiter
Schulen Sie Ihre Mitarbeiter! Sie müssen wissen, wer für den Fall der Durchsuchung der Ansprechpartner für sie ist und wie dieser zu erreichen ist. Darüber hinaus müssen Ihre Mitarbeiter wissen, wie sie sich im Fall einer Durchsuchung gegenüber den Beamten verhalten sollen. Insbesondere müssen sie ihre Rechte als Zeugen und als Beschuldigte kennen. Gerne schulen wir Ihre Mitarbeiter. Unsere Ansprechpartnerin für Sie ist .Frau Rechtsanwältin Dr. Kerstin Dälken. Sie erreichen Sie unter der Telefonnummer: 0591 966 545 0.
4. Telefonnummer Ihres Anwalts griffbereit haben
Sie und der von Ihnen benannte Ansprechpartner sollten die Kontaktdaten Ihres Anwalts stets griffbereit haben, damit dieser im Falle der Durchsuchung sofort benachrichtigt werden kann.
II. Durchsuchungssituation
In der Durchsuchungssituation ist die Beachtung der folgenden Punkte wichtig:
1. Allgemeine Verhaltensgrundsätze zur Durchsuchung beachten
Wichtig: Schweigen Sie!
2. Maßnahmen zur Diskretion
Treffen Sie Maßnahmen, die Ihnen Diskretion sichert. Bieten Sie den Beamten der Steuerfahndung oder des Zolls einen gesonderten Raum an und versuchen Sie möglichst, den Kontakt zwischen den Beamten und Ihren Kunden zu vermeiden. Bitten Sie die Beamten, beschlagnahmte Gegenstände möglichst über den Hinterausgang transportieren. Beachten Sie aber, dass Sie auf diese Maßnahmen keinen Anspruch haben. Hilfreich ist es auch, den Steuerfahndern oder den Beamten des Zolls die gesuchten Gegenstände zu zeigen und sie nicht lange nach etwas suchen zu lassen, was sie ohnehin finden. Auf eine Beschlagnahme sollten Sie dennoch bestehen.
3. Einzelbeobachtung durch Mitarbeiter
Stellen Sie geschulte Mitarbeiter ab, die jeden Steuerfahnder oder jeden Beamten des Zolls ständig beobachte und ggf. Informationen notieren. Selbstverständlich sollten diese Mitarbeiter kein Gespräch mit den Beamten führen.
4. Kopien wichtiger Unterlagen anfertigen
Wenn möglich, sollten Sie sich von den beschlagnahmten Unterlagen Kopien anfertigen. Bitten Sie die Beamten, die Dinge, die sie mitnehmen wollen, in dem gesonderten Raum zunächst zu sammeln, so dass Sie sie durchsehen und entscheiden können, was Sie für den weiteren geordneten Geschäftsablauf benötigen. Bedenken Sie, dass Sie die Unterlagen in den nächsten Monaten oder Jahren nicht zurückerhalten, Sie aber dennoch Ihren Verpflichtungen gegenüber Kunden und dem Finanzamt nachkommen müssen. Bei der Beschlagnahme von PCs bitten Sie die Beamten, eine Spiegelung der Festplatte noch vor Ort vorzunehmen. Beachten Sie aber, dass Sie hierauf keinen Anspruch haben.
III. Danach
Spätestens nach Beendigung der Durchsuchung sollten Sie sich mit Ihrem Anwalt zusammensetzen, um die Sachlage zu besprechen und ggf. weitere Maßnahmen zu ergreifen. Beispielsweise kann es erforderlich sein, Kunden und Geschäftspartner über die Durchsuchung zu informieren. Außerdem sollte geprüft werden, ob ein Rechtsmittel eingelegt werden muss.